Geschäftsbedingungen

Nachstehende ALLG. Geschäftsbedingungen (01.01.2010) sind Vertragsbestandteil

Fassung: Mietverträge

Ich nehme ausdrücklich zur Kenntnis, dass die im Vertragstext stehenden Vertragbestimmungen, zwischen mir ( nachstehend EL ) und Büchel-Lagerraum (nachstehend BT) bzw. dessen befugten Vertreter, der zur Vertragsunterzeichnung autorisiert ist, ausdrücklich besprochen und ausgehandelt wurden und dass die Vertreter von BT nicht berechtigt und ermächtigt sind, Zusagen zu machen und Verpflichtungen einzugehen, die über den Inhalt des von den Parteien unterzeichneten Vertragstextes hinausgehen bzw. von diesem abweichen. Durch die Abgabe solcher Zusagen überschreitet der Vertreter seine Vollmacht.

1. Allgemeine Rechte des EL

1.1. Der EL hat das Recht, das angemietete Abteil ausschließlich für Lagerzwecke in Übereinstimmung mit den nachstehenden Vertragsbedingungen von BT zu nutzen. Dieses Recht gilt am Mietbeginn bis zur Beendigung des Mietvertrages.

2. Übernahme des Abteils

2.1. Der EL hat das Abteil bei Übernahme zu kontrollieren und Schäden oder Verunreinigungen an BT unverzüglich zu melden. Erfolgt eine solche Meldung nicht, wird davon ausgegangen, dass das Abteil in reinem und unbeschädigten Zustand übernommen wurde.

2.2. Der EL ist verpflichtet bei Vertragsende das Abteil im selben gereinigten und besenreinen Zustand, wie es übernommen wurde, zurückzugeben. Die Verwendung von Reinigungsmitteln zur Behebung von Verschmutzungen muss vorab mit BT abgestimmt werden.

3. Zutritt zum Lagergelände und zu den Abteilen

3.1. Der EL hat während der Öffnungszeiten Zutritt zum Lagergelände und zu seinem Abteil. BT behält sich vor, neben den allgemeinen Öffnungszeiten auch abteilspezifische Öffnungszeiten festzusetzen. Sämtliche Öffnungszeiten können ohne vorherige Ankündigung jederzeit geändert werden. BT haftet nicht, wenn der Zutritt zum Gelände oder zum Abteil, etwa wegen eines technischen Fehlers vorübergehend nicht möglich ist. Der EL ist nicht berechtigt, aus der vorübergehenden Unterbrechung der Versorgung des Abteils oder des Geländes mit Wasser, Strom, etc. Ansprüche welcher Art auch immer, insbesondere Schadenersatz- oder Mietzinsminderungsansprüche, gegen BT geltend zu machen.

3.2. Nur der EL oder eine schriftlich von ihm bevollmächtigte oder von ihm begleitete Person ist ermächtigt das Lagergelände zu betreten. Der EL kann derartige Bevollmächtigung jedoch jederzeit schriftlich widerrufen. In diesem Fall wird dem EL empfohlen, seinen Zutrittscode ändern zu lassen. BT hat das Recht, aber nicht die Pflicht, von jeder Person, die das Gelände betreten möchte, eine Legitimation zu verlangen und, falls keine geeignete Legitimation vorgewiesen werden kann, den Zutritt zu verweigern.

3.3. Der EL ist verpflichtet, sein Abteil zu verschließen und während seiner Abwesenheit verschlossen zu halten. BT ist nicht verpflichtet, ein Abteil zu verschließen.

3.4. Bei Gefahr in Verzug gestattet der EL BT oder einer ihm autorisierten Person jederzeit das Abteil zu öffnen und zu betreten.

3.5. Der EL ist verpflichtet, BT zu einem mindestens 7 Tage im Voraus angekündigten Termin Zutritt zum Abteil zu gestatten, wenn behördliche Inspektionen vorgeschrieben werden oder Instandhaltungsarbeiten und/oder andere Arbeiten notwendig sind, die die Sicherheit bzw. die Funktionsfähigkeit der Anlage sicherstellen sollen und/oder ein Zu-/Umbau der Anlage vorgenommen wird. Kommt der EL dieser Pflicht nicht rechtzeitig nach, hat BT das Recht, das Abteil ohne weitere Verständigung zu öffnen und zu betreten und, wenn nötig gemäß Punkt 5.2. und 5.3. vorzugehen.

3.6. BT hat das Recht, das Abteil ohne vorherige Verständigung des EL zu öffnen, zu betreten, die eingelagerte Ware gem. Pkt. 5.2. und 5.3. zu verbringen und /oder die notwendigen Veranlassungen zu treffen.

3.6.1. Falls BT begründet annehmen kann, dass das Abteil gem. Pkt. 4 verbotene Gegenstände/Waren enthält und in Folge von einer Gefährdung der umliegenden Abteile/Bereiche auszugehen ist oder das Abteil nicht vereinbarungsgemäß verwendet wird.

3.6.2. Falls BT von der Polizei, der Feuerwehr oder einer anderen autorisierten Behörde aufgefordert wird, das Abteil zu öffnen.

3.7. BT ist verpflichtet, ein durch ihn oder durch eine von ihm autorisierte Person geöffneten Abteil nach Verlassen mit einem geeigneten Mittel auf seine Kosten wieder sicher zu verschließen und dem EL wieder Zugang zu geben.

4. Nutzung der Abteile und des Geländes durch den EL

4.1. Der EL bestätigt, dass die Güter, die in dem Abteil gelagert werden, sein Eigentum sind oder die Person(en), deren Eigentum sie sind, ihm die Verfügungsgewalt über die Güter erteilt hat (haben) und ihm gestattet wurde, die Güter in dem Abteil zu lagern.

4.2. Folgendes darf nicht gelagert werden: Nahrungsmittel oder verderbliche Waren, außer wenn diese sicher verpackt sind, so dass sie gegen Befall von Schädlingen geschützt sind und keine Schädlinge anziehen; Lebewesen egal welcher Art; brennbare oder entzündliche Stoffe/ Flüssigkeiten wie z.B. Gas, Farben, Benzin, Öl, Lösungsmittel, etc.; unter Druck stehende Gase; verbotene oder gesetzwidrig in Besitz Befindliche Waffen; Sprengstoffe, Munition (es sei den gem. Gesetz gelagert); Chemikalien, radioaktive Stoffe, biolog. Kampfstoffe; Giftmüll, Asbest oder sonstige, potentiell gefährliche Materialien; alles was Rauch oder Geruch absondert; jegliche verbotenen Substanzen und Gegenstände oder unrechtmäßig erworbene Gegenstände; unter Druck stehende Gase; die durch Emissionen Dritte beeinträchtigen könnten.

4.3. Es ist dem EL und jeder Person, die mit dem EL oder durch den EL legitimiert das Gelände betritt oder das Abteil verwendet, verboten:

1. Das Abteil oder das Gelände in einer derartigen Weise zu verwenden, dass andere EL oder BT gestört oder beeinträchtigt werden könnten.

2. Irgendeine Tätigkeit auszuüben, die die Versicherungsbestimmungen verletzt bzw. die einer gewerblichen oder sonstigen behördlichen Genehmigung bedarf.

3. Das Abteil als Büro, als Wohnung oder als Geschäftsadresse zu verwenden.

4. Etwas ohne Genehmigung von BT an Wand, Decke oder Boden zu befestigen oder irgendeine Veränderung im Abteil vorzunehmen.

5. Emissionen jedweder Art aus dem Abteil zu lassen.

6. Den Verkehr auf dem Gelände, sowie Dritte in irgendeiner Form zu behindern.

4.4. Der EL ist verpflichtet, unverzüglich etwaige Schäden des Abteils an BT zu melden und sich gemäß den Anweisungen des Personals zu verhalten.

4.5. Dem EL ist es nicht erlaubt, das gemietete Abteil ganz oder teilweise unterzuvermieten.

5. Alternatives Abteil

5.1. BT hat das Recht, den EL aufzufordern, innerhalb von 14 Tagen das gemietete Abteil zu räumen und die Ware in ein alternatives Abteil

vergleichbarer Größe zu verbringen.

5.2. Falls der EL dieser Aufforderung nicht fristgerecht entspricht, ist BT berechtigt, das Abteil zu öffnen und die Ware in ein anderes Abteil

vergleichbarer Größe zu verbringen. Die Verbringung erfolgt in diesem Fall auf Risiko und Kosten des EL.

5.3. Falls Ware gem. Pkt. 5 in ein vergleichbares Abteil verbracht wird, bleibt der bestehende Mietvertrag ohne Veränderungen aufrecht.

6. Miete, Kaution und Zahlungsbedingungen

6.1. Kaution

6.1.1. Der EL ist verpflichtet, bei Unterzeichnung des Vertrages das 1-fache einer Monatsmiete als unverzinsliche Kaution zu hinterlegen.

6.1.2. Diese Kaution wird von BT spätestens nach Beendigung des Mietverhältnisses ohne Zinsen rückerstattet, jedoch reduziert um jenen

Betrag der notwendig ist

6.1.2.1. das Abteil zu reinigen, wenn der EL seiner Pflicht gemäß Pkt. 2.2. nicht nachkommt (Kostensätze für Reinigung lt. Aushang).

6.1.2.2. Schäden zu beheben, die durch den EL oder durch eine vom EL legitimierte Person am Abteil oder an anderen auf dem Gelände befindlichen Einrichtungen/Gütern verursacht wurden.

6.1.2.3. Mietrückstände, Mahnkosten/Verzugszinsen, Verbringungskosten und/oder Verwertungs-/Vernichtungskosten evtl. vom EL zurückgelassener Gegenstände zu bezahlen.

6.2. Mietentgelt, Mindestmietdauer, Fälligkeit, Zahlung

6.2.1. Die Höhe des Mietentgeltes ist im Vertrag (umseitig) geregelt.

6.2.2. BT ist berechtigt, nach schriftlicher Mitteilung an den EL und Einhaltung einer Frist von 4 (vier) Wochen das Mietentgelt jederzeit ohne Angabe von Gründen zu erhöhen, zumindest um den jährlichen Anstieg des Verbraucherpreisindex.

6.2.3. Das Mietentgelt ist jeweils im Vorhinein fällig. Die erste Mietzahlung ist bei Mietbeginn und umfasst die erste Abrechnungsperiode.

Die folgenden Abrechnungsperioden müssen jeweils bis spätestens am Fälligkeitstag (eintreffen am Bankkonto von BT am 1. Tag der neuen Abrechnungsperiode) beglichen sein.

6.2.4. Zahlungen werden zuerst auf sonstige Kosten und Nebenkosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Mietforderung angerechnet.

6.2.5. Die Aufrechnung von Gegenforderungen des EL gegen Forderungen von BT ist ausgeschlossen, es sei denn, dass BT zahlungsunfähig geworden ist, oder Gegenforderung im rechtlichen Zusammenhang mit den Zahlungsverbindlichkeiten des EL steht und gerichtlich festgestellt oder von BT anerkannt ist.

6.2.6. Geschäftskunden, die umseitig die Vorsteuerabzugsberechtigung erklärt haben, erklären sich auf Wunsch von BT bereit den qualifizierten Nachweis zu erbringen, dass die angemieteten Flächen/Abteile ausschließliche für Zwecke verwendet werden, die gem. § 15 USTG zum (vollständigen) Vorsteuerabzug berechtigen.

6.3. Fälligkeit, Nicht-Bezahlung des Mietentgeltes

6.3.1. Bei fälligen Forderungen kann BT Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§288 BGB) in Rechnung stellen. Zusätzlich wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 5,95 fällig, wenn eine Zahlung mehr als 7 Tage fällig ist. Weiteres hat der EL die allfälligen Eintreibungskosten, z.B. Inkassobüro- sowie Kosten anwaltlicher Mahnungen zu tragen.

6.3.2. Falls ein Scheck des EL von der Bank von BT nicht akzeptiert wird oder ein vom EL autorisierter Bankeinzug nicht ausgeführt werden kann, fallen zu einer evtl. Mahngebühr zusätzlich die verrechneten Kosten der Bank an.

6.3.3. Bei fälligen Forderungen hat BT in Ausübung seines Lagerpfandrechtes das Recht, dem EL den Zutritt zum Gelände und dem Abteil zu verweigern und ein eigenes Zusatzschloss zum Abteil zu befestigen. Diese Maßnahmen können unabhängig davon vorgenommen werden, ob BT den Mietvertrag gekündigt bzw. aufgelöst hat oder nicht. Die Ausübung dieses Rechtes berührt nicht die Verpflichtung des EL offene Forderungen von BT zu begleichen.

6.4. Pfandrecht/-verwertung

6.4.1. Die eingelagerten Gegenstände unterliegen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen dem Lagerpfandrecht und dienen zur Besicherung der Forderung von BT gegenüber dem EL aus dem Titel des Mietzinses, der sich sonst aus dem Mietverhältnis ergebenden Ansprüche, der im Zusammenhang mit der außergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung auflaufenden Kosten und Gebühren sowie insbesondere der Schadensersatzansprüche von BT gegen den EL. Die Aufrechnung mit Forderungen des EL wird ausdrücklich ausgeschlossen.

6.4.2. Die Verwertung des Pfandes richtet sich gemäß §1245 BGB in Abweichung von den gesetzlichen Regelbestimmungen nach den folgenden Regelungen:

6.4.2.1. Befindet sich der EL mit seinen Zahlungsverpflichtungen länger als 28 Tage im Verzug und ist das Mietverhältnis gekündigt, hat BT das Recht, den EL unter Androhung des Verkaufs bzw. der Verwertung/Entsorgung der eingelagerten Gegenstände zur Zahlung der offenen Forderungen binnen 10 Tagen schriftlich aufzufordern.

6.4.2.2. Der EL berechtigt BT einvernehmlich, die dem Vermieter-/oder Lagerpfandrecht unterliegenden, eingelagerten Gegenstände nach Androhung und nach ergebnislosen Ablauf der gesetzten Frist von 10 (zehn) Kalendertagen zur Begleichung der offenen Forderungen auf Risiko und Kosten des EL in ein anderes Lager umzuräumen und/oder freihändig bzw. nach Beendigung des Mietverhältnisses je nach Art und Eigenschaft der eingelagerten Gegenstände zu veräußern, zu verwerten oder auch auf eine von BT angemessene Weise zu entsorgen bzw. zu vernichten. Innerhalb dieser Frist hat der EL BT schriftlich mitzuteilen, welche eingelagerten Gegenstände/Waren einen Wert von mehr als € 50,- repräsentieren, bzw. ob der gesamte Abteilinhalt einen Wert von € 1.000,- übersteigt. Teilt der EL dies BT nicht fristgerecht mit, anerkennt der EL, dass BT hinsichtlich der Höhe eines evtl. erzielbaren Verwertungserlöses keinerlei Haftung, egal welcher Art, übernimmt.

6.4.2.3. BT verpflichtet sich, die eingelagerten Gegenstände nur soweit zu verkaufen, soweit es für die Abdeckung der Forderungen samt Zinsen, Mahngebühren und aufgelaufenen Kosten erforderlich ist. Überschüsse aus der Verwertung stehen dem EL zu.

7. Kündigung des Vertrages

7.1. Eine beiderseitige Kündigung ist schriftlich mit 2-Wochen Frist möglich, es sei denn, es ist vorderseitig eine abweichende Regelung (z.B. feste Bindung auf ausgewählte Laufzeit) vereinbart.

7.2. BT hat das Recht, das Vertragsverhältnis bei Vorliegen eines wichtigen Grundes schriftlich unverzüglich aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei Verstößen gegen Punkte 4,5 und 6 sowie dann vor, wenn BT seine Geschäftigkeit am Standort des Abteils aus welchem Grund auch immer einstellt.

8. Versicherung

8.1. Die eingelagerten Waren/Gegenstände werden von BT nicht versichert. Die Lagerung der Ware erfolgt auf alleiniges Risiko des ELs. Dieser verpflichtet sich die Waren/Gegenstände auf ihren Wiederbeschaffungswert zu versichern. BT empfiehlt dem EL in einen zwischen der Mannheimer Versicherung AG, oder einer nachfolge Versicherungsgesellschaft dem EL bestehenden Versicherungsvertrag zu umseitig festgelegten Wertansätzen einzutreten oder sich selbst angemessen zu versichern.

8.2. Der allenfalls umseitig abgeschlossene Versicherungsschutz besteht nur für jene Periode, für welche die Versicherungsprämien vom EL, jeweils im Voraus, bezahlt wurden.

8.3. Diesem Versicherungsverhältnis wird der vom EL umseitig bekannt gegebene Wert zu Grunde gelegt. BT hat keine Möglichkeiten den angegebenen Wert zu überprüfen und kann deswegen keine Haftung insbesondere bei allfälliger Unterversicherung übernehmen.

9. Öffnung eines Abteils, Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses

9.1. Die beiden Parteien vereinbaren bereits jetzt, dass ein, nach den Bestimmungen dieses Vertrages durch BT durchgeführtes Öffnen eines Abteils nicht rechtwidrig ist, und ausdrücklich gestattet ist.

9.2. Für den Fall einer vertragsgemäßen Kündigung nach Pkt. 7 schließen beide Parteien bereits jetzt einen außergerichtlichen Räumungsvergleich ab, der mit Wirksamwerden der Kündigung in Kraft tritt.

9.3. Die Anwendung des § 545 BGB, Stillschweigende Verlängerung des Mietvertrages.

10. Allgemeine Vertragsbestimmungen

10.1. Alle schriftlichen Mitteilungen von BT bzw. EL haben an die im Mietvertrag angeführte bzw. an die dem EL bzw. BT zuletzt schriftlich bekannt gegebene Adresse des BT bzw. EL zu erfolgen. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, etwaige Änderungen ihrer im Vertrag genannten Anschrift unverzüglich schriftlich dem anderen Vertragspartner mitzuteilen.

10.2. Das Vertragsverhältnis (Rechte und Pflichten) geht beiderseits auf die Rechtsnachfolger über. BT kann im Wege des Vertragspartnerwechsels durch einen Vermieter ersetzt werden. Hierzu bedarf es keiner Einwilligung des EL.

10.3. Es gelten nur die in diesem Vertrag festgehaltenen Bedingungen. Sonstige Zusatzvereinbarungen bzw. mündliche Nebenabreden bestehen keine.

10.4. Auf dem Gelände von BT ist allen Anweisungen von BT Folge zu leisten.

10.5. Gerichtsstand ist das zuständige Gericht in Bad SChwalbach.

10.6. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht den Bestand der übrigen Vertragsbestimmungen.

Die Parteien verpflichten sich die unwirksamen Bestimmungen durch wirksame, die dem wirtschaftlichsten Sinn am ehesten entsprechen, zu ersetzen.

10.7 Auf dem gesamten Gelände von BT und in den geschlossenen Räumen/Lagerboxen besteht ein generelles Rauchverbot und der Umgang mit offenen Feuer.